selbstanzeige

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Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)

Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)

Die Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, nicht erklärte Einkünfte offenzulegen und Straffreiheit zu erlangen.

Die Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, nicht erklärte Einkünfte offenzulegen und Straffreiheit zu erlangen.

ÜBERBLICK

Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Die Selbstanzeige ist eine »goldene Brücke« — doch der Weg ist mit zahlreichen Hürden gepflastert. In meiner Berliner Kanzlei berate ich Sie diskret und umfassend.

Niemals ohne fachkundige Beratung

Ein einziger Fehler macht die gesamte Selbstanzeige unwirksam und führt direkt in ein Strafverfahren.

VORAUSSETZUNGEN

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Vollständigkeit

Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen nacherklärt werden.

Vollständigkeit

Keine Tatentdeckung, keine Prüfungsanordnung, kein laufendes Verfahren.

Nachzahlung

Steuern, Hinterziehungszinsen und ggf. Zuschlag nach § 398a AO.

PRAXIS

Typische Anwendungsfälle

Nicht versteuerte Kapitalerträge

Zinsen und Dividenden von in- und ausländischen Konten und Depots.

Einkünfte aus Kryptowährungen

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Krypto-Assets. Die Datenlieferung von Kryptohandelsplattformen erhöht das Entdeckungsrisiko.

Plattform-Einkünfte

Nicht erklärte Einnahmen aus eBay, Amazon oder Airbnb. Finanzbehörden erhalten immer mehr Kontrollmitteilungen.

Auslandskonten und Schwarzgeld

Durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) ist das Bankgeheimnis faktisch abgeschafft.

FAQ

Häufige Fragen zur Selbstanzeige

Was passiert nach der Selbstanzeige?

Möglich bei laufender Betriebsprüfung?

Wie hoch sind die Nachzahlungen?

Wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Kontakt

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